Kriegsdienst verweigern
Änderungen
Seit Erscheinen der Broschüre gab es einige Gesetzesänderungen.
Die wichtigsten werden hier genannt:
- (vgl.
S. 7f. „Wer ist wie lange wehrpflichtig?“) Das Einberufungshöchstalter
wurde um zwei bzw. drei Jahre heruntergesetzt: Statt 25 Jahre gilt jetzt 23,
statt 25 Jahre plus x gilt 23 plus x, statt 28 Jahre gilt 25 Jahre. Die
Altersgrenze 32 Jahre wurde nicht verändert!
- (vgl.
S. 18/19, „Eigene Phantasie“) Eine Ladung zur erstmaligen Musterung
muss nicht mehr mit einer mindestens zweiwöchigen Frist erfolgen. Nach
unserer Kenntnis haben die Kreiswehrersatzämter bisher kaum Gebrauch von
dieser Möglichkeit gemacht.
- (vgl.
S. 26ff, „Sichere Wege zur Ausmusterung?“) Der Tauglichkeitsgrad T 3
gilt mittlerweile faktisch als Ausmusterung! Wehrpflichtige sollten eine
Nichtheranziehungszusage beantragen.
- (vgl.
S. 34, „Die Tauglichkeitsüberprüfung“) Der Widerspruch gegen einen
Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung mehr.
Wir empfehlen einzelfallorientierten Umgang mit dieser Regelung
(Beratung aufsuchen!)
- (vgl.
S. 36, „Wehrdienstausnahmen“) Verheiratete und in
gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebensgemeinschaften lebende
Wehrpflichtige werden ebenfalls nicht mehr einberufen.
- (vgl.
S. 37, „Zurückstellungsgründe“) Für die Zurückstellung wegen
einer Erstausbildung genügt jetzt bereits das Vorliegen eines
Ausbildungsvertrages. Das gilt nicht für ein Studium!
- (vgl.
S. 53f., „Wenn die Einberufung nicht zu vermeiden war“) Sämtliche
KDV-Anträge werden jetzt vom Bundesamt für den Zivildienst bearbeitet, die
KDV-Ausschüsse sind abgeschafft!
Insgesamt sind die Chancen zur Wehrpflichtvermeidung
erheblich gestiegen. Wir empfehlen dennoch Kontaktaufnahme mit einer
Beratungsstelle!
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