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Quelle: Zentralstelle KDV
15.04.2003 - Peter Tobiassen - Telefon: 0421/340025
Unsicherheit und unpräzise Wiedergaben in der Presse veranlassten gestern
viele, in der Zentralstelle KDV nachzufragen. In welchen Einzelfällen gelten die
neuen Regelungen? Werden Wehr- und Zivildienstpflichtige gleich behandelt? Das
waren und sind die häufigsten Fragen, die uns erreichen. Nachstehend finden Sie
- damit jeder selbst nachlesen kann - die neuen Einberufungsregelungen (gekürzt
um interne Verfahrensanweisungen an die Kreiswehrersatzämter). Sie gelten ab
sofort gleichermaßen für den Wehr- und den Zivildienst.
Für den
Zivildienst gilt zusätzlich weiterhin, dass auf Grund der vielen Freiwilligen
bis Ende des Jahres alle verfügbaren Plätze besetzt werden können, ohne dass
weitere Dienstpflichtige "von Amts wegen" zur Einberufung vorgesehen werden.
Bundesministerium der Verteidigung (Az 24-09-01)
Bonn, 11. April 2003
An das Bundesamt für Wehrverwaltung
Heranziehungspraxis
Wehrdienst/Zivildienst
Die Neuorientierung der Streitkräfte hin zur
Krisenprävention und Krisenbewältigung und die hiermit einhergehenden
veränderten Aufgabenstellung haben auch Auswirkungen auf die Regelungen im
Wehrersatzwesen. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, eine Anpassung
vorzunehmen.
Daher hat Staatssekretär Biederbick nachfolgendes
Maßnahmepaket gebilligt. Dieses ist ab dem Diensteintrittstermin 1.7.2003
umzusetzen.
1. Keine Heranziehung von Verheirateten oder in
gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartnerschaften lebenden
Wehrpflichtigen
... Die vorgenannten Personenkreise werden ab sofort
nicht mehr zur Ableistung des Grundwehrdienstes herangezogen, es sei denn, sie
wünschen ihre Einberufung.
Bereits
eingeplante/vorbenachrichtigte/einberufene Wehrpflichtige sind aus der laufenden
Einberufung wieder herauszunehmen. Haben diese Wehrpflichtige Kenntnis von ihrer
Einplanung/Einberufung, sind sie schriftlich über diese Neuregelung zu
informieren und mit einer einwöchigen Fristsetzung um Mitteilung zu bitten, ob
sie dennoch ihren Grundwehrdienst absolvieren möchten. Das Anschreiben muss den
Hinweis enthalten, dass bei Nichtreaktion eine Einberufung unterbleibt. Falls
sie sich innerhalb der angegebenen Frist nicht melden, sind sie aus der
Einplanung herauszunehmen. Ein ergangener Einberufungsbescheid ist zu
widerrufen.
... Über diese Neuerungen sollen die Wehrpflichtigen
zukünftig durch die Kreiswehr-ersatzämer informiert werden. Eine besondere
Information der Altfälle ist nicht vorgesehen.
2. Absenkung der
Heranziehungsgrenze vom 25. auf das 23. Lebensjahr
Aufgrund der
angespannten wirtschaftlichen Situation auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt,
insbesondere bei jungen Arbeitnehmern, hat sich die Bundesregierung zum Ziel
gesetzt, für die Wirtschaft förderliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Um dieses
Ziel zu unterstützen und sowohl dem jungen Wehrpflichtigen aus auch der
Wirtschaft eine Planungssicherheit zu geben, wird im Vorgriff auf eine zu
erwartende gesetzliche Regelung die Heranziehungsgrenze vom 25. auf das 23.
Lebensjahr herabgesetzt.
Für diesen Personenkreis ordne ich an:
Wehrpflichtige, die aus Bedarfsgründen – trotz Verfügbarkeit – bislang
nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres einberufen werden konnten, werden
zukünftig nicht mehr zum Grundwehrdienst herangezogen. Soweit solche
Wehrpflichtige vorbenachrichtigt, eingeplant oder bereits einberufen sind,
gelten hinsichtlich der Information und Verfahrensweise die Regelungen zu Nr. 1
entsprechend.
Vorübergehend nicht wehrdienstfähige Wehrpflichtige werden
dann nicht mehr zum Grundwehrdienst herangezogen, wenn sie nach Ablauf der
Zurückstellungsfrist das 23. Lebensjahr vollendet haben. Eine
Überprüfungsuntersuchung ist in diesen Fällen nicht mehr durchzuführen.
Wehrpflichtige, die über die Vollendung des 23. Lebensjahres hinaus
Unabkömmlich gestellt worden sind, werden ebenfalls nicht mehr einberufen.
Die vorgenannten Personenkreise – mit Ausnahme der bereits
Eingeplanten/Vorbenachrichtigten/Einberufenen – erhalten nur auf Nachfrage eine
NHZ (Verwaltungszusage zur Nichtheranziehung – mit Endlosfrist).
Wehrpflichtige, die wegen einer Zurückstellung nach § 12 WPflG nicht vor
Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten
und der Zurückstellungsgrund entfallen ist, werden bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres einberufen.
Hat ein Wehrpflichtiger seine rechtzeitige
Einberufung vor Vollendung des 23. Lebensjahres rechtsmissbräuchlich verhindert
(z.B. ungenehmigter Auslandsaufenthalt), so steht er ebenfalls bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres für den Wehrdienst zur Verfügung.
...
Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls nicht für Wehrpflichtige, die vor Ablauf
der Mindestverpflichtungszeit aus dem Zivil- und
Katastrophenschutz/Entwick-lungs-dienst ausscheiden.
3. Einberufung von
T 3-gemusterten Wehrpflichtigen
Die Streitkräfte benötigen zukünftig
aufgrund des veränderten Anforderungsprofils vermehrt qualifizierte und unter
dem gesundheitlichen Aspekt besonders geeignete Wehrpflichtige.
T 3
gemusterte Wehrpflichtige sind daher zukünftig in Abhängigkeit vom Bedarf nur
noch nachrangig einzuberufen, es sei denn sie wünschen ihre Einberufung bzw.
erklären ihre Bereitschaft, freiwillig längeren Wehrdienst zu leisten.
Im Vorgriff auf eine umfassende Regelung für die Diensteintrittstermine
ab 2004 ist für die Termine Juli und Oktober 2003 wie folgt zu verfahren:
Alle T 3 gemusterten Wehrpflichtigen, die angehört wurden,
vorbenachrichtigt, eingeplant oder bereits einberufen sind, werden schriftlich
über die Neuregelung informiert und unter Fristsetzung von einer Woche um
Mitteilung gebeten, ob sie dennoch ihren Grundwehrdienst absolvieren möchten.
Falls sich die Wehrpflichtigen innerhalb der gesetzten Frist nicht melden,
werden diese Wehrpflichtgen nicht mehr einberufen, ergangene
Einberufungsbescheide werden widerrufen. Sie erhalten eine NHZ
(Verwaltungszusage zur Nichtheranziehung zum Grundwehrdienst – mit Endlosfrist)
unter Verzicht auf eine Rechtsmittelbelehrung.
Die NHZ ist wie folgt zu
formulieren: „Wegen des veränderten Anforderungsprofils der Streitkräfte müssen
Sie nicht mehr mit Ihrer Einberufung zum Grundwehrdienst rechnen.“
Diejenigen Wehrpflichtigen, die zum Restgrundwehrdienst,
abschnittsweisen Grundwehrdienst aus Härtegründen oder abschnittsweisen
Grundwehrdienst aus Bedarfsgründen (W 9 A) eingeplant/einberufen sind, werden
von oben genannter Regelung nicht erfasst.
Das gleiche gilt für
Wehrpflichtige, die sich seit dem 1.4.2003 im rechtlichen Status eines Soldaten
befinden, es sei denn, der Einberufungsbescheid wurde außer Vollzug gesetzt. In
dem letztgenannten Fall ist der Wehrpflichtige klaglos zu stellen.
Von
der Regelung ebenfalls ausgenommen sind Wehrpflichtige, die unanfechtbar zu
einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst einberufen wurden. ...
Bundesministerium der Verteidigung (Az 24-05-05)
Bonn,
31.3.2003
An das
Bundesamt für Wehrverwaltung
Einberufung
zum Grundwehrdienst –
Ausübung des Einberufungsermessens bei Wehrpflichtigen
mit Ausbildungsvertrag;
Bei ungedienten Wehrpflichtigen (einschließlich
Abiturienten und Fachoberschüler), die die Voraussetzungen für eine förmliche
Zurückstellung nicht erfüllen, aber den Nachweis erbringen, dass sie einen
Ausbildungsvertrag für eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, oder eine
rechtsverbindliche Einstellungszusage für eine berufliche oder Beamtenausbildung
vorlegen, bitte ich, ab sofort wie folgt zu verfahren:
Den
Wehrpflichtigen ist mitzuteilen, dass auf ihre Einberufung zum Grundwehrdienst
zunächst verzichtet wird und sie nach Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen,
ohne dass es hierfür eines weiteren Antrags bedarf, bis zum Ende ihrer
Berufsausbildung vom Wehrdienst zurückgestellt werden. Sie sind ferner ggfs.
darüber zu informieren, dass es wegen des Wegfalls der Beschwer keiner
Entscheidung mehr über ihren Antrag/Widerspruch bedarf. Bereits zugestellte
Einberufungsbescheide (ab Diensteintrittstermin 1.7.2003) für diesen
Personenkreis sind zu widerrufen. Ich bitte, in diese Regelung auch
Wehrpflichtige einzubeziehen, deren Zurückstellungsantrag/Widerspruch unter
Hinweis auf die gesetzliche Regelung bereits abgelehnt bzw. zurückgewiesen
worden ist.
Auf die Einberufung ist auch dann zu verzichten, wenn der
Wehrpflichtige vor Eintritt der Voraussetzungen für eine förmliche
Zurückstellung die Einberufungsaltersgrenze überschreitet und daher nach
Beendigung ihrer Ausbildung nicht mehr herangezogen werden kann.
Die
vorstehende Regelungen gelten nicht für Wehrpflichtige, die entweder ein
Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium anstreben, sowie für
Wehrpflichtige, die in rechtsmissbräuchlicher Weise ihre bisherige Einberufung
verhindert haben. ...
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